AGB



Stand 11.05.2015


§ 1 Geltungsbereich, Angebote und Vertragsabschluss
(1) Vorliegende Bedingungen finden nur Anwendung gegenüber Personen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt.

(2) Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

(3) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ist der Auftrag als bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 145 BGB zu verstehen, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

(4) Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt; handelsübliche Abweichungen sind zulässig. Sie sind nur dann garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wenn sie von uns als solche schriftlich ausdrücklich bezeichnet worden sind, sonst handelt es sich um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Technische Änderungen behalten wir uns vor. Diese bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Auftraggeber mitverantwortlich.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf Datenträgern gespeicherten Programmen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und/oder Datenträger, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(6) Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch, per Telex oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox) unserer schriftlichen Bestätigung.

(7) Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten vorbehaltlich § 8 Absatz 3 und ggf. unter dem Vorbehalt der Deckungszuge unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkreditversicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.


§ 2 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - „ex works“ ab Werk Schönefeld im Sinne der INCOTERMS 2000 der Internationalen Handelskammer, Paris ausschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Fracht, Verpackung, Versicherung, Handling, Zölle und dergleichen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

(3) Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beförderung mit unseren eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal haften wir nur für grobes Verschulden unserer Mitarbeiter.

(4) Besteht keine anderslautende Vereinbarung, so hat die Zahlung in bar, ohne Abzug, zu erfolgen.


§ 3 Zahlungsweise
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum - ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Es steht uns frei, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch unbenommen uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Schecks, deren Annahme in jedem Fall, d.h. auch nach wiederholter oder über längere Zeit ausgeübter Zahlungspraxis vorbehalten bleibt, werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankzinsen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht gehaftet.

(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag usw.) für uns, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz erfolgter Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug dieser nicht entsprechend nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so können wir die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten.

(4) Wechsel oder Scheck-Wechsel-Verfahren sind ausgeschlossen.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.


§ 4 Lieferzeit
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt weiterhin die Abklärung aller technischen Fragen im Rahmen der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben bei uns, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

(2) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt § 9.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit sie dem Auftraggeber noch zumutbar sind; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Abweichung in Form einer Mehr- oder Minder-lieferung von höchstens 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor.

(4) Die Lieferfrist gilt als von uns eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Geraten wir bei verbindlich zugesagten Terminen oder Lieferfristen in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Leistungsvergütung für den Teil der Lieferung oder Leistung beanspruchen, der wegen des Verzuges nicht verwendet oder zweckdienlich genutzt werden konnte. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung, Schadenersatzansprüche statt der Leistung und Aufwendungsansprüche, die über die im vorherigen Satz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen oder Leistungen auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Auftraggeber kann von dem Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 5 Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Teillieferungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk Schönefeld vereinbart.

(2) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir uns gegenüber dem Auftraggeber zu weiteren Leistungen verpflichtet haben, z.B. die Übernahme der Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an den Auftraggeber auf diesen über. Die Gefahr geht insbesondere dann auf den Auftraggeber über, wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird trotz Versandbereitschaft oder wenn eine betriebsbereite Sendung bereits zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die Lieferung oder Einlagerung durch eine (Transport-) Versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(4) Werden Versand oder Zustellung einer Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jede angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises des Liefergegenstands, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent des vereinbarten Lieferpreises, berechnet werden. Wird die Erbringung einer Leistung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als eine Woche über den vereinbarten Leistungstermin hinaus verzögert oder verschoben, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber Verwaltungsaufwand und eine Bereitstellungspauschale von 5 Prozent der vereinbarten Leistungsvergütung zu berechnen. Wird uns das Verlangen des Auftraggebers mit einem Zeitraum von einer Woche oder weniger vor Leistungserbringung mitgeteilt, erhöht sich der abrechenbare Verwaltungsaufwand und die Bereitstellungspauschale auf 20 Prozent der vereinbarten Leistungsvergütung. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten sowie höheren oder niedrigeren Verwaltungsaufwandes und der Bereitstellungspauschale bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(5) Sofern der Auftragnehmer die Rücknahme von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen Erfüllungsort (§ 11). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für die selbstgewählte Entsorgung trägt der Auftraggeber. Mehrwegverpackungen werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist insoweit zur Rückgabe auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet.


§ 6 Abnahme bei Werkleistung/Beistellung von Material durch Auftraggeber / Leistungen in Fremdbereichen
(1) Erbringen wir eine Werkleistung, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Werkleistung als vom Auftraggeber abgenommen gilt.

(2) Auf unser Verlangen hin ist der Auftraggeber zu einer Teilabnahme verpflichtet. In einer Inbetriebnahme des Werkes und/oder einer Benutzung durch den Auftraggeber ist stets eine Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individualvertraglich die Durchführung eines Probebetriebs ausdrücklich vereinbart.

(3) Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Bearbeitung bei, verpflichtet er sich, vor der Übergabe des Materials an uns, dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber sichert insbesondere für den Fall zu, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen kaufmännischen Untersuchungspflichten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des vom Auftraggeber beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.

(4) Erbringen wir unsere Werkleistungen im Einflussbereich des Auftraggebers, hat dieser – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

- Alle für die Leistungserbringung und den geschuldeten Erfolg erforderlichen Nebenleistungen einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge und Maschinen sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Betriebsmittel und Betriebsstoffe;

- die Bereitstellung von Wasser, Energie an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse sowie die Beleuchtung;

- am Ort der Leistungserbringung für die Aufbewahrung der Werkzeuge und Maschinen, der Materialien und Einbauteile usw. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für unser Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Unternehmers und des Personals des Unternehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände des Leistungsortes erforderlich sind sowie die Absperr- und Sicherungsmaßnahmen entsprechend den arbeitsrechtlichen und unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Vor Beginn der Werkleistung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände am Ort der Leistungserbringung befinden und alle Vorarbeiten und Nebenleistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Werkleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Platz der Leistung müssen geräumt sein.

(6) Verzögert sich die Werkleistung durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten der von uns gestellten Personen und Maschinen zu tragen. Dies gilt auch für zusätzliche Reisen. Soweit zur Einhaltung des durch uns disponierten Zeitaufwandes für die Werkleistung von unserer Seite zusätzliches Personal und Maschinen und/oder die Unterbeauftragung Dritter erforderlich werden, trägt der Auftraggeber diese Aufwendungen.

(7) Der Auftraggeber hat uns nach Abschluss der Werkleistung, mindestens jedoch wöchentlich, die Dauer der Arbeitszeit, des Maschineneinsatzes und des verwendeten Materials sowie die Fertigstellung der vereinbarten Leistung unverzüglich zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Fertigstellung der Leistung steht der Abnahme der Leistung gleich. Vorarbeiten und Nebenleistungen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Werkleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Platz der Leistung müssen geräumt sein.

(8) Wird durch den Auftraggeber oder uns aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung eine gesonderte Abnahme der Leistung nach Fertigstellung gefordert, so hat der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Soweit der Auftraggeber unsere Mitwirkung bei der Abnahme fordert, trägt er, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, unsere dafür erforderlichen Aufwendungen. Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 7 Mängelansprüche
(1) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers.

Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 8 – Gewähr wie folgt:

(2) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(3) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhaften Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bedienung, Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

(4) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns in Absprache mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, in denen wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtigt ist – lediglich die Kosten des Ersatzteils. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

(6) Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt § 8 Absatz 2 dieser Bedingungen.

(7) Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

(8) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von fremden Rechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(9) Unsere in Absatz 8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich § 8 Absatz 2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

- der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

- der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 8 ermöglicht,

- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

(10) Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Auftraggeber hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Auftraggebers.


§ 8 Haftung
(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 7 und § 8 Absatz 2 entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur im Falle von

a) Vorsatz

b) grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der gesetzlichen Vertreter/Organe oder leitender Angestellter

c) schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit

d) Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

(3) Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluss heraus, dass der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluss erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Lieferfähigkeit beim Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

(4) Verjährung Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 2 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(5) Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

(6) Beratungstätigkeiten: Wir schulden gegenüber dem Auftraggeber technische Beratung im Rahmen von Konzeptionsausarbeitungen, Projektierungsarbeiten etc. nur für den Fall, dass die technische Beratung vom Auftraggeber uns gegenüber ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. Für den Fall der schriftlichen Beauftragung einer technischen Beratung finden im Übrigen die Regelungen der § 7 und § 8 Absatz 2 entsprechende Anwendung.


§ 9 Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung
Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob bei uns oder bei einem Vorlieferanten eingetreten - z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. sind wir - auch innerhalb eines Lieferverzuges - berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo und gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten und Rechnung rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt dieser Fall ein, so sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die Bekanntgabe der an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, die Aushändigung der dazugehörigen Unterlagen und die Mitteilung der Abtretung an den Schuldner (Dritten) zu verlangen.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

(7) Der Auftraggeber tritt uns auch die bestehenden Sicherungsrechte ab, die durch die Verbindung der an den Auftraggeber verkauften Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, überträgt der Auftraggeber hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung und Rechte alle ihm gegen seine Hauptauftraggeber zustehenden Sicherungsrechte auf uns; soweit dies nicht möglich ist, beteiligt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis anteilig. Dies gilt insbesondere für Rechte des Auftraggebers gegen seinen Hauptauftraggebern, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von dem Auftraggeber akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von dem Auftraggeber eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für diese AVB und die daraus resultierenden Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN – Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL – Kaufrechtsabkommens (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung- einschl. Wechsel- und Scheckklagen - gilt, dass alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AVB ergebenen Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung bestellten Schiedsrichtern unter Zugrundelegung deutschen Prozessrechts und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht tagt in Schönefeld in deutscher Sprache.


§ 12 Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung dieser Bedingungen durch eine wirksame bzw. durchführbare zu ersetzen, die das von der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel wirtschaftlich Gewollte wirksam und durchführbar erreicht.

(2) Unser Unternehmen weist gemäß § 33 BDSG auf die Speicherung der Lieferantendaten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes hin.


Stand 11.05.2015


§ 1 Definitionen, Allgemeines, Gültigkeitsbereich
(1) Definitionen:
- AEB bedeutet Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Autorisierte Person sind die Geschäftsführung und Mitglieder der Geschäftsleitung als auch durch diesen Personenkreis legitimierte Personen unseres Unternehmens
- Unser Unternehmen ist Water and Soil Management International GmbH, Rotberger
- Straße 3d, 12529 Schönefeld
- Endkunde ist der Auftraggeber unseres Unternehmens, für den das Gewerk, die Anlage oder die Lieferung bestimmt ist
- Bestellung bzw. Einkaufsbestellung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen unserem Unternehmen und dem Lieferanten
- Höhere Gewalt bedeutet Krieg, Erdbeben, Seuchen und vergleichbare Vorfälle
- Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Ware, Dienstleistung, sind des Weiteren erforderliche Zertifikate, Atteste, Montagevorschriften,
Wartungs- und Bedienungsanleitungen, Zeichnungen, ggf. Software oder andere Dokumente, als auch das Durchführen von Schulungen und Einweisungen, wenn und soweit diese Bestandteile der Bestellung sind. - Lieferant ist der Vertragspartner unseres Unternehmens

(2) Vorliegende Bedingungen finden nur Anwendung gegenüber Personen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese AEB regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Water and Soil Management International GmbH. Die AEB sind bei allen unseren Rechtshandlungen bezüglich des Einkaufs von Waren und Dienstleistungen stets vollumfänglich gültig. Bedingungen anderer Art, sowohl in schriftlicher Form als auch in mündlicher Absprache sind ausdrücklich ausgeschlossen. Entgegennahme der Auftragsbestätigung, Abnahme der Lieferung und die Zahlung ohne Widerspruch gelten ebenfalls nicht als Anerkennung anderer Bedingungen. Die AEB sind auch dann rechtsverbindlich, wenn unser Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Bestellung tätigt.

(4) Abweichungen, Ergänzungen, andere Bedingungen, Vereinbarungen etc. zu diesen AEB als auch die Weitergabe der Bestellung an Dritte und an Unterlieferanten sind nur gültig nach schriftlicher Bestätigung durch eine autorisierte Person unseres Unternehmens. Sofern die Bestellung zum Zweck der Lieferung als auch einer Teillieferung nach unserer Zustimmung an Dritte oder Unterlieferanten weitergegeben wird, ist der Lieferant verpflichtet diese AEB zu unseren Gunsten auf die dritte Partei zu übertragen (Kettenhaftung).


§ 2 Auftragsannahme, Vertragsabschluss
(1) Nur schriftliche Bestellungen im Zusammenhang mit unserer Einkaufsbestellung zusammen mit diesen AEB sind für unser Unternehmen bindend.

(2) Der Lieferant muss uns eine schriftliche Auftragsbestätigung spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zusendung der Bestellung vorlegen, es sei denn, in der Bestellung ist eine andere Frist angegeben worden. Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, die Bestellung zurückzuziehen, falls diese Frist nicht eingehalten wurde und / oder so lange der Lieferant diese nicht schriftlich bestätigt hat.

(3) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Nebenabreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch eine autorisierte Person unseres Unternehmens wirksam. Diese AEB finden ebenfalls bei Änderungs- und Erweiterungsaufträgen rechtsverbindliche Anwendung (siehe § 9).

(4) Kostenvoranschläge und Angebote sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn das dies ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 3 Garantie, Standards, Qualität, Sicherheit
(1) Der Lieferant garantiert eine qualitativ werthaltige und ordnungsgemäße Ausführung der Lieferung entsprechend der Bestellung. Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass die Lieferung vollständig für den bestimmten Zweck geeignet ist, dem letzten und neuesten Stand der Technik entspricht (EN, DIN, VDE und ähnlichen Vorschriften) sowie frei von Mängeln bezogen auf Zeichnungsausführung, Fertigungsfehlern, Materialfehlern, Inhalte der Bedienungs- und Montageanleitungen, Programmierung (Software), etc. sind. Der Lieferant bestätigt die ausschließliche Verwendung von neuen Materialien als auch die Ausführung der Arbeiten durch fachkundiges Personal.

(2) Sofern die Bestellung eine Bereitstellung von Personal beinhaltet, verpflichtet sich der Lieferant nur ausgewähltes, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mitarbeiter während des vereinbarten Zeitraumes ständig zur Verfügung zu stellen und bestätigt hiermit im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassung zu sein.

(3) Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den gültigen EU-Verordnungen und Richtlinien, insbesondere die Maschinensicherheit nach den zuletzt gültigen EU-Richtlinien (Maschinenrichtlinie), berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), des Gerätesicherheitsgesetzes (GS) und dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen. Grundsätzlich ist der Lieferant auch dazu verpflichtet die CE – Kennzeichnung durchzuführen und eine CE-Konformitätserklärung auszustellen. Eine CE - Herstellererklärung wird nur akzeptiert, wenn dies innerhalb der Fristen gemäß § 2 schriftlich vereinbart wurde.

(4) Wenn in der Bestellung und den dazugehörigen Anlagen als auch in den AEB auf technische, Sicherheits- / Qualitäts- und / oder andere Vorschriften verwiesen wird, die der Bestellung nicht beiliegen, wird vom Lieferanten erwartet, dass er diese kennt beziehungsweise sich umgehend Kenntnis zwecks ordnungsgemäßer Durchführung des Auftrages verschafft. Nach Eingang der Auftragsbestätigung innerhalb der Frist gemäß § 2 ist der Lieferant zu konformer Lieferung entsprechend aller Vorschriften verpflichtet.


§ 4 Überprüfung und ggf. Beanstandung von Mängeln beim Lieferanten
(1) Unser Unternehmen hat jederzeit das Recht, die Lieferung, dazugehörige Angelegenheiten und Arbeiten beim Lieferanten, bei dritten Parteien, welche gemäß § 1 und 2 bestellt wurden, als auch an jedem anderen Ort, an dem der Auftrag durchgeführt wird, uneingeschränkt zu kontrollieren, zu prüfen und / oder eine Fortschrittskontrolle auszuführen. Unser Unternehmen ist ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt, andere Parteien und Instanzen mit diesen Aufgaben zu betrauen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unentgeltlich unverzüglich die benötigte personelle und materielle Hilfe als auch einen geeigneten Raum zwecks Durchführung zur Verfügung zu stellen. Unser Unternehmen trägt lediglich die Kosten für das eigene Personal. Sollte eine Durchführung zu dem vereinbarten Termin nicht möglich sein oder es bedarf einer Wiederholung, so kann unser Unternehmen die dadurch entstandenen Kosten ohne weiteren Nachweis dem Lieferanten in Rechnung stellen.

(3) Eine Teilnahme von unserer Seite als auch eine Mängelrüge entbindet den Lieferanten nicht von seiner Erfüllungspflicht. Im Falle von Mängeln ist der Lieferant auf eigene Kosten zur Nachbesserung oder zum Ersatz verpflichtet.

(4) Überprüfungen gemäß Absatz 1 gelten nicht als Abnahme.


§ 5 Abnahme der Lieferung, Bestandteile der Lieferung, Verlängerung der Lieferfrist in bestimmten Fällen des Abnahmeverzuges, Verwendung der Lieferung vor Abnahme
(1) Das schriftliche Anerkennung der Lieferung von uns gilt als deren Abnahme. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die erst nach der Abnahme festgestellt werden.

(2) Sofern die Lieferung über Eigenschaften verfügen muss, welche erst nach dem Aufstellen, der Montage oder dem Einbau festgestellt werden können, erfolgt die Abnahme nicht eher als nach Abschluss dieser Schritte und ggf. einer Funktionsprüfung.

(3) Wurden ergänzend die Überlassung von Zertifikaten, Attesten, Montagevorschriften, Wartungs- und Bedienungsanleitungen, Zeichnungen oder anderen Dokumente, die Durchführung von Schulungen und Einweisungen vereinbart, sind diese ebenfalls Bestandteil der Lieferung und kann die Abnahme gemäß Absatz 1 und / oder Absatz 2 nicht vor deren Lieferung beziehungsweise deren Durchführung stattfinden. An Software inklusive der Dokumentation, welche ggf. zur Lieferung gehört, steht uns das Recht auf Nutzung im gesetzlichen Umfang entsprechend §§ 69a ff. UrhG zu; wir sind des Weiteren berechtigt ohne Zustimmung des Lieferanten eine Sicherungskopie zu erstellen.

(4) Werden wir an der Erfüllung unserer vereinbarten Verpflichtungen gehindert, die wir trotz zumutbarer eigenüblicher Sorgfalt nicht abwenden konnten, sind wir - auch innerhalb eines Abnahmeverzuges - berechtigt, die Abnahmefrist zu verlängern. Der Lieferant kann in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte gegenüber unserem Unternehmen herleiten.

(5) Der Lieferant erteilt unserem Unternehmen uneingeschränkt das Recht, die Lieferung auch vor deren Abnahme zu verwenden. Eine diesbezügliche Verwendung bedeutet keine Abnahme oder Teilabnahme oder sonstige Akzeptanz der Lieferung.

(6) Zertifikate, Abnahme- und weitere Dokumente müssen mindestens 10 Jahre auf Kosten des Lieferanten aufbewahrt werden und sind uns bei Bedarf vorzulegen.


§ 6 Lieferung, Liefertermin, verspätete Lieferung, Montagekosten, Haftung und Vertragsstrafe des Lieferanten wegen Nichteinhaltung des Liefertermins
(1) Lieferungen (auch Teil- und Restlieferungen), die nicht am vereinbarten Erfüllungsort erfolgen, gelten als nicht geliefert. Für die Lieferung sind die in der Bestellung angegebenen Termine verbindlich (Fixgeschäft) und stellen eine wesentliche Vertragspflicht für den Lieferanten dar.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, selbst eine Terminüberwachung durchzuführen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lieferanten, hinsichtlich seiner Unterlieferanten dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Liefertermine eingehalten werden und jederzeit ein aktueller Soll – Ist Status zur Verfügung steht. Der Lieferant ist bei drohenden Verzug oder anderweitigen Versäumnissen verpflichtet, unser Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen höchstmöglichen Verzugsdauer und der von ihm eingeleiteten Maßnahmen zur Termineinhaltung bzw. Geringhaltung der Verspätung schriftlich zu informieren. Ist unser Unternehmen nicht rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt worden, so ist er mit dem Einwand ausgeschlossen, er habe tatsächlich alle ihm möglichen Maßnahmen zur Termineinhaltung bzw. Geringhaltung der Verspätung ergriffen.

(3) Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage und ggf. auch die Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen, Hebezeugen, Maschinen, etc. und die länderspezifischen Spesen. Falls in diesem Rahmen der Gesamtmontage Leistungen durch mehrere Unternehmer auszuführen sind, so verpflichtet sich der Lieferant schon jetzt zur Zusammenarbeit und Koordination mit unserem Unternehmen sowie den anderen Parteien am Projektort in dem Sinne, dass alle vertraglichen Termine eingehalten werden.

(4) Sofern unser Unternehmen wegen der Nichteinhaltung des Liefertermins, schuldhaft verursacht durch den Lieferanten, eine Vertragsstrafe verwirkt, hat der Lieferant unser Unternehmen davon freizustellen bzw. diese zu erstatten. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.

(5) Gerät der Lieferant hinsichtlich der Lieferung in Lieferverzug, ist unser Unternehmen berechtigt, je angefangene Woche der Überschreitung eine Vertragsstrafe von 1 % des gesamten Auftragswertes, jedoch höchstens 10 % zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

(6) Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2000 ®. Sofern nicht anderes vereinbart gilt Lieferung DAP (Delivered At Place) Deutschland inklusive der Verpackung, Fracht, Zölle, Rollgelder, Transportversicherung, etc.


§ 7 Kündigung, Sistierung, Ersatzvornahme und Schadensersatz bei Nichteinhaltung des Liefertermins
(1) Unser Unternehmen hat das jederzeitige Recht durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten die weitere Ausführung der Bestellung zu sistieren oder zu kündigen. Bei dementsprechend dem Lieferanten zugegangener Mitteilung hat dieser unverzüglich
- die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen,
- keine weiteren Aufträge an Dritte oder Unterlieferanten bezüglich des Liefergegenstandes zu erteilen,
- dafür Sorge zu tragen, soweit es ihm möglich ist, die umgehende Stornierung bzw. Sistierung von Aufträgen, die er Dritten bezüglich des Liefergegenstandes erteilt hat, herbeizuführen, sofern unser Unternehmen dies verlangt,
- für die Ausführung der Bestellung beschaffte oder reservierte Bestandteile wie Materialien, alle in Ausführung befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Unterlieferanten, bis zu weiteren Weisungen unseres Unternehmens zu sichern,

- die Weisungen unseres Unternehmens bezüglich dieser Lieferungen und Leistungen zu beachten.

(2) Kündigt unser Unternehmen aus beim Endkunden liegenden Gründen (Zahlungseinstellung, Stornierung/Kündigung des Vertrages o.ä.), so hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung des anteiligen vereinbarten Preises, soweit vertragsgemäß Lieferungen und Leistungen erbracht wurden, es sei denn unser Unternehmen hat diesbezüglich noch keine Zahlungen des Endkunden verbindlich erhalten.

(3) Kommt der Lieferant schuldhaft seinen Terminverpflichtungen als auch seiner Informationspflicht gemäß § 6 Absatz 2 (auch im Falle einer Insolvenz, Betriebseinstellung, Liquidation, etc.) nicht nach, ist unser Unternehmen ohne weiteres berechtigt, die Vereinbarung völlig oder in Bezug auf die nicht rechtzeitig gelieferte Lieferung, Teil- oder Restlieferung zu kündigen und durch einen Dritten ausführen zu lassen, wobei die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vergleich zu der Ausführung durch den Lieferanten diesem zur Last fallen. Unser Unternehmen ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen oder Schadenersatz an den Lieferanten zu leisten. Bereits geleistete Anzahlungen oder Abschlagszahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen und unser Unternehmen behält sich das Recht vor, die jeweiligen Beträge bis zur Rückzahlung mit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank weiter zu berechnen.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann unser Unternehmen anstelle der genannten Rechte weiterhin die Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder auf die Lieferung zu verzichten und Schadenersatz statt der Lieferung zu verlangen.

(5) Im Falle der Kündigung ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel gemäß § 8, Pläne, Datenträger und sonstige technischen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Bestellung stehen, unserem Unternehmen unaufgefordert aushändigen. Daneben soll unser Unternehmen berechtigt sein, in die vom Lieferanten zur Durchführung der Bestellung geschlossenen Verträge einzutreten; der Lieferant hat sich darum zu bemühen in diesen Verträgen für die Vereinbarung einer entsprechenden Eintrittsklausel zu sorgen. Entsprechende Kopien dieser Verträge einschließlich aller dort vereinbarten Inhalte und Nebenabreden zwischen dem Lieferanten und Dritten oder Unterlieferanten müssen unserem Unternehmen ausgehändigt werden.


§ 8 Übertragung von Eigentum, Gefahrübergang, Verarbeitungsklausel und Eigentumsvorbehalt
(1) Wir werden Eigentümer des Liefergegenstandes, sobald dieser am Bestimmungsort eintrifft, ohne dass es weiterer Erklärungen oder Handlungen bedarf. Bei teilbaren Leistungen geht das Eigentum auf uns entsprechend dem fortschreitenden Verhältnis unserer Teilzahlungen zum Gesamtpreis über, spätestens jedoch zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Der Übergang von Gefahr, Kosten, Nutzen und Lasten auf uns erfolgt mit Abnahme (§ 5).

(3) Sofern wir Teile beim Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so wird für diesen Fall vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache zu übertragen hat.

(4) Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum gemäß Absätzen 1 und 3 für uns. Soweit die uns gemäß Absatz 1 und / oder Absatz 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

(5) An etwaigen durch unser Unternehmen überlassenen Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor und der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant hat dazu korrespondierend die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert oder ggf. Zeitwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störungen und Beanstandungen hat er uns ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Berechnungen und sonstige Unterlagen wie Informationen unter Verschluss und geheim zu halten sowie nach Abwicklung des Auftrags diese an uns einschließlich ggf. gefertigten Kopien oder Duplikaten gemäß nachfolgenden Ausführungen zurückzugeben. Rechte daran erwirbt er nicht. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Anfertigung von Kopien oder Schaffung von Duplikaten jeglicher technischer Art ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung erlaubt. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen und Berechnungen sowie sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen und / oder Konstruktionswissen allgemein bekannt geworden ist.


§ 9 Änderung des Liefergegenstandes und Folgen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unaufgefordert auf jegliche Abweichungen von unserem Text der Bestellung explizit in seiner Auftragsbestätigung in deutlich erkennbarer Form hinzuweisen. Alle Abweichungen bedürfen vor Ausführung jeglicher Lieferung oder Leistung der ausdrücklichen Bestätigung unseres Unternehmens. Im Falle der Zuwiderhandlung des Lieferanten ist unser Unternehmen nicht zur Abnahme und Zahlung verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(2) Verlangt unser Unternehmen Änderungen des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderkosten und etwaige Auswirkungen auf den vereinbarten Liefertermin unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Mehr- und Minderpreise sind auf Grundlage der Kalkulation der Bestellung zu ermitteln. Sind Einheitspreise vereinbart, so kann der Lieferant bei Reduzierung der Mengen nur dann eine Erhöhung der Einzelpreise verlangen, wenn er eine unzumutbare finanzielle Belastung nachweist.

(3) Eine Einigung über eine Vertragsanpassung hat die wechselseitigen Interessen der Parteien zu berücksichtigen und erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Treuepflicht. Nach der Einigung über Vertragsanpassungen stellt unser Unternehmen eine schriftliche Zusatzbestellung über die verlangten Änderungen und die Vertragsanpassungen aus. Der Lieferant wird jedoch, auch wenn noch keine Einigung über die Vertragsanpassung erzielt worden ist, unverzüglich die verlangten Änderungen bei vorläufig unveränderten Bedingungen der Bestellung durchführen.

(4) Der Lieferant muss unserem Unternehmen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Kenntnis über das Änderungsverlangen gemäß Absatz 1 schriftlich mitteilen, wenn sich nach seiner Meinung hieraus Ansprüche auf eine Vertragspreiserhöhung oder eine Terminänderung ergeben. Andernfalls verliert der Lieferant einen solchen Anspruch.


§ 10 Reserveteile
Der Lieferant ist verpflichtet, unserem Unternehmen bis zum Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Lieferung, maximal jedoch 10 Jahre nach Datum des Lieferscheines, auf Wunsch Reserveteile zu angemessenen Preisen (eine Preissteigerung in Höhe von 2 % p.a. wird von unserer Seite angenommen) und im Übrigen zu den Bedingungen der Ursprungsbestellung anzubieten.


§ 11 Preise und Zahlungen
(1) Die vereinbarten Preise sind für die gesamte Laufzeit des Vertrages verbindlich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Verpackungs- und Transportkosten sowie damit verbundene Zusatzkosten im Preis enthalten. Zusätzliche Arbeiten oder Minderarbeit bedürfen vorab der schriftlichen Bestätigung, andernfalls werden diese nicht anerkannt (siehe § 9).

(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungs- und Wareneingang sowie des Erhalts der vereinbarten Dokumente. Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, den geforderten Preis erst nach vollständiger Lieferung, Überprüfung und Abnahme zu begleichen. Geht die Lieferung später als die Rechnung ein oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Lieferung oder der Eingangstag der vollständigen Rechnung maßgebend.

(3) Zahlungen vor Lieferung werden nur gegen eine für unser Unternehmen kostenlose Bankgarantie eines erstklassigen europäischen Kreditinstitutes geleistet. Die Bankgarantie muss mindestens 45 Tage über den geplanten Liefertermin hinaus gültig sein.

(4) Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

(5) Stundenlohnarbeiten werden über Stundennachweise abgerechnet. Stundennachweise sind arbeitstäglich aufzustellen und vor Ablauf des Arbeitstages von einer autorisierten Person gegenzeichnen zu lassen. Aus dem Stundennachweis müssen die Bestellnummer, der Ausführungsort, die genau durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden - aufgeschlüsselt in Normalarbeitszeit, Überstunden, Samstags- und Sonntagsarbeiten sowie Feiertagsarbeiten - hervorgehen. Sofern Reisezeiten vergütet werden, müssen diese separat ausgewiesen werden, ansonsten verfällt dieser Anspruch nach Rechnungseingang. Die Gegenzeichnung von Stundenzetteln durch eine autorisierte Person stellt kein Anerkenntnis einer (zusätzlichen) Vergütungspflicht dar, sondern dient nur der Feststellung des tatsächlichen Umfanges der Leistungen. Eine Vergütungspflicht kann sich allein aus der gesonderten Beauftragung der Stundenlohnarbeiten durch unser Unternehmen ergeben.


§ 12 Versand- und Verpackungsvorschriften
(1) Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beigefügt werden. Teil- als auch Restsendungen sind als solche zu bezeichnen und zu kennzeichnen. Können die entsprechenden Lieferscheine der Sendung nicht beigefügt werden, so sind diese per Post unserem Unternehmen zuzustellen. Die Angabe der Bestellnummer, Lieferadresse, Materialmenge, Gewichtsangabe usw. ist integraler Bestandteil des Lieferscheins als auch der Kennzeichnung der Lieferung. Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung zulässig.

(2) Bei der Verpackung sind unbedingt die geltenden gesetzlichen europäischen als auch die Verpackungsvorschriften des Endbestimmungslandes einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sich selbst die zureichende Kenntnis dieser Vorschriften oder entsprechende Beratung zu verschaffen. Gefahrgut muss nach den gültigen Gesetzen verpackt, entsprechend der Klassifizierung gekennzeichnet und die Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden. Die Verpackung muss so ausgelegt sein, dass die Lieferung während eines Land- oder Seetransportes sowie einer anschließenden Lagerung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten gegen Feuchtigkeit, Korrosion, andere chemische und mechanische Einflüsse geschützt ist. Eine sichere Entladung der Lieferung am Erfüllungsort mittels Hebezeuge etc. muss durch den Lieferanten vorbereitet und gewährleistet sein. Bestehen die Verpackungen nicht aus umweltfreundlichen Materialien (z.B. ohne FCKW) oder können diese nach Möglichkeit nicht mehrfach verwendet werden oder sind die Packmittel nicht mit anerkannten Recycling – Symbolen versehen, so ist unser Unternehmen befugt auf Kosten des Lieferanten diese Verpackung zu entsorgen. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen erfolgt für unser Unternehmen kostenfrei. Eventuell anfallende Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt; eine Haftung für diese Mehrwegverpackungen ist ausgeschlossen.

(3) Der Lieferant haftet für Beschädigungen, die bis zum vereinbarten Gefahrenübergang der Lieferung entstehen, insbesondere wegen unsachgemäßer Verpackung, beim Transport und bei Zwischenlagerungen. Der Abschluss einer entsprechenden Transport- oder Lagerversicherung obliegt dem Lieferanten. Die Versicherungspolice muss vor Auslieferung unserem Unternehmen vorliegen.

(4) Die Annahme von Sendungen, welche nicht den Bestimmungen des Absatzes 2 entspricht, kann verweigert werden. Unser Unternehmen behält sich für diesen Fall das Recht vor, die verweigerten Sendungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten unter Gutschreibung des uns dafür vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrags an den Lieferanten zurückzusenden.

(5) Unser Unternehmen kann – auch nach bereits erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft – vom Lieferanten verlangen, den Versand der Lieferung, Teil- oder Restlieferung zurückzustellen, wenn die Übernahme vorübergehend unmöglich ist, und die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zu 3 Monate sachgerecht einzulagern.


§ 13 Gewährleistung und Mängelbeseitigung (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate nach Inbetriebnahme, längstens 30 Monate nach vollständiger Lieferung und Abnahme entsprechend § 5. Kann während dieser Zeit die Lieferung aufgrund von Mängeln ganz oder teilweise nicht genutzt werden, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung

(2) Im Rahmen dieser Fristen verpflichtet sich der Lieferant schriftlich angezeigte Mängel innerhalb der von unserem Unternehmen gesetzten Frist vollumfänglich auf eigene Kosten zu beheben. Die Beseitigung der Mängel hat, soweit erforderlich, mit verstärktem Personal- und Sachmitteleinsatz, im Mehrschichtbetrieb und / oder im Überstundeneinsatz zu geschehen. Soweit dies in dem Land, in dem die Arbeiten durchzuführen sind, zulässig ist, hat die Mängelbeseitigung außerdem auch im Sonn- und Feiertagseinsatz zu erfolgen. Gegebenenfalls hat der Lieferant in Absprache mit unserem Unternehmen, soweit dies sinnvoll ist, unverzüglich auf seine Kosten Provisorien zu erstellen und bis zur endgültigen Mängelbeseitigung aufrechtzuerhalten, um Nutzungsunterbrechungen abzuwenden oder so kurz wie möglich zu halten.

(3) Sollten die Mängel in der vorgegebenen Frist nicht abgestellt werden können oder ist die Betriebssicherheit gefährdet, so ist unser Unternehmen befugt, die erforderlichen Arbeiten und Leistungen (Kranarbeiten, Transporte, etc.) selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen und die anfallenden Kosten zuzüglich eines administrativen Zuschlags von 5 % vollumfänglich dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. In dringenden Fällen sind wir sofort ohne Aufforderung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen.

(4) Bei Neulieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die entsprechenden Teile erneut. Ort der Mängelbeseitigung ist der Ort der Abnahme beziehungsweise der Inbetriebnahme.

(5) Tritt ein gleichartiger Mangel trotz mehrmaliger Nachbesserung wiederholt auf oder wird für den Lieferanten widerlegbar vermutet, dass auch andere Teile der Lieferung von dem Mangel betroffen sind. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die grundlegende Ursache der Mängel auch an diesen Teilen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch geänderte Konzeption / Konstruktion, andere Werkstoffe oder Zusatzeinrichtungen kostenlos zu beheben oder auch einer von unserem Unternehmen verlangten, angemessenen Verlängerung der Gewährleistung für die betreffenden Teile zuzustimmen.

(6) Sind vom Lieferanten gelieferte technische Dokumente fehlerhaft, auf deren Grundlage Ausrüstungen von unserem Unternehmen oder vom Endkunden anderweitig hergestellt oder beschafft wurden, hat der Lieferant die technischen Dokumente auf seine Kosten zu berichtigen und unserem Unternehmen bzw. dem Endkunden die Kosten für deshalb erforderliche Änderungen, Reparaturen und / oder Ersatz dieser Ausführungen zu erstatten.

(7) Die oben genannten Bestimmungen entbinden den Lieferanten nicht von sonstigen Haftungen gemäß dem Gesetz. Die Geltung der §§ 377, 378 HGB wird abbedungen, soweit der Mangel nicht offenkundig ist.


§ 14 Krankheits- und Unfallverhütung, gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen
(1) Erbringt der Lieferant beziehungsweise die vom dem Lieferanten beauftragte Personen Leistungen auf dem Gelände unseres Unternehmens oder des Endkunden, so hat der Lieferant dafür einzustehen, dass alle landesrelevanten und spezifischen Gesetzgebungen und Vorschriften zur Krankheits- und Unfallverhütung eingehalten werden.

(2) Der Lieferant haftet bei Nichtbeachtung für alle diesbezüglichen Schäden und weiteren Forderungen. Jegliche Haftung unseres Unternehmens für Unfälle, die den in Absatz 1 genannten Personen zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht eine unserem Unternehmen zurechenbare vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen.

(3) Der Lieferant sichert unserem Unternehmen zu, dass er bei der Erbringung der Lieferung lediglich Personal einsetzt bzw. Personal bereitstellt (§ 3 Absätze 1, 2), ggf. auch auf dem Gelände unseres Unternehmens oder des Endkunden, dass unter Beachtung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes tätig wird. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Gesetzgebungen und Vorschriften in anderen Ländern, in denen der Lieferant für unser Unternehmen bzw. beim Endkunden Leistungen erbringt. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorstehenden Verpflichtungen auch von dessen Unterlieferanten eingehalten werden.

(4) Auf Anforderung unseres Unternehmens hat der Lieferant unverzüglich Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte und geleistete Arbeitsstunden der eingesetzten Mitarbeiter vorzulegen und Lohnnachweise bereitzuhalten und zwar auch über Lohnanteile, die im Ausland gezahlt werden.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich hiermit zur Freistellung unseres Unternehmens als auch unserer Kunden von jeglichen Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen und der Aufzeichnungspflichten entstehen.


§ 15 Haftung und Freistellung
(1) Der Lieferant hat unser Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter inklusive Rechtsmängeln vollumfänglich freizustellen und ist verpflichtet, Schadensersatz für alle unserem Unternehmen anfallenden Personen-, Sach- und Folgeschäden zu leisten, die sich mit der Lieferung oder in deren Zusammenhang ergeben, insbesondere auch hinsichtlich entstehender Ansprüche wegen Produkthaftpflicht mit einem Deckungsumfang von mindestens 10 Mio. EURO.

(2) Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung und daraus resultierender absehbarer Folgeschäden, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unser Unternehmen verpflichtet sich den Lieferanten über solche Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant tritt vorsorglich an unser Unternehmen etwaige Regressansprüche, die dem Lieferanten gegenüber Dritten oder seinen Unterlieferanten aus §§ 478, 479 BGB zustehen, zur Sicherung zugunsten von unserem Unternehmen bestehenden Regressansprüche im Voraus ab.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung für die Lieferung abzuschließen beziehungsweise das Bestehen einer solchen Versicherung auf unser Verlangen hin nachzuweisen. Der Abschluss und / oder Nachweis einer solchen Produkthaftpflichtversicherung führt nicht dazu, dass der Umfang der gesetzlichen Haftung sowie Schadensersatzverpflichtungen als auch unsere Ansprüche gemäß Absatz 1 eingeschränkt werden.

(4) Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auch nach Ablauf eventuell bestehender Fristen aus einschlägigen Haftpflichtgesetzen geltend zu machen.


§ 16 Geistiges Eigentum Dritter und damit verbundene Ansprüche
(1) Der Lieferant garantiert unserem Unternehmen als auch unseren Endkunden, dass durch die Lieferung kein geistiges Eigentum Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Handelsmarken, Lizenzen, etc.) verletzt wird und verpflichtet sich hiermit zur Freistellung unseres Unternehmens als auch unserer Kunden von jeglichen Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

(2) Ansprüche gemäß Absatz 1 verjähren in zehn Jahren ab Vertragsabschluss, soweit die gesetzliche Verjährung nicht länger ist.


§ 17 Höhere Gewalt
(1) Der Lieferant haftet nicht für höhere Gewalt. Das Ausschusswerden terminbestimmender Teile, Verzögerungen beim Lieferanten und / oder dessen Unterlieferanten, soweit bei diesen Lieferanten und / oder deren Unterlieferanten sowie wilde Streiks o.ä. sind keine Fälle höherer Gewalt. Eintritt und Beendigung solcher Ereignisse, die voraussichtliche Dauer der Verzögerung sowie sonstige Folgen hat der Lieferant und / oder dessen Unterlieferant unverzüglich mitzuteilen. Diese schriftliche Mitteilung ist Voraussetzung für die Anerkennung von Terminverschiebungen.

(2) Der Lieferant und / oder dessen Unterlieferant ist verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen höherer Gewalt möglichst gering zu halten.

(3) Dauert die höhere Gewalt mehr als drei Monate an, so kann jede Partei die Bestellung schriftlich kündigen. Unser Unternehmen kann die Auslieferung ganz oder teilweise fertiggestellter Teile der Lieferung gegen Zahlung des anteiligen Preises verlangen.


§ 18 Erfüllungsort / Bestimmungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort gemäß der Angabe in der Bestellung. Für die Zahlung der Sitz unseres Unternehmens.


§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die daraus resultierenden Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN – Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL – Kaufrechtsabkommens (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferanten mit Hauptgeschäftssitz in der EU, Norwegen, Island oder der Schweiz ist Schönefeld. Für Lieferanten mit Hauptgeschäftssitz außerhalb dieser o.g. Staaten gilt, dass alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AEB ergebenen Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung bestellten Schiedsrichtern unter Zugrundelegung deutschen Prozessrechts und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht tagt in Schönefeld in deutscher Sprache.

(3) Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, den Lieferanten nach unserer Wahl auch an anderem Sitz gerichtlich zu belangen.


§ 20 Salvatorische Klausel und Datenschutz (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung dieser Bedingungen durch eine wirksame bzw. durchführbare zu ersetzen, die das von der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel wirtschaftlich Gewollte wirksam und durchführbar erreicht.

(2) Unser Unternehmen weist gemäß § 33 BDSG auf die Speicherung der Lieferantendaten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes hin. .